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   KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23 - 161 Ss 107/23   

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https://dejure.org/2023,43212
KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23 - 161 Ss 107/23 (https://dejure.org/2023,43212)
KG, Entscheidung vom 25.09.2023 - 2 ORs 28/23 - 161 Ss 107/23 (https://dejure.org/2023,43212)
KG, Entscheidung vom 25. September 2023 - 2 ORs 28/23 - 161 Ss 107/23 (https://dejure.org/2023,43212)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23
    aa) Das Verschlechterungsverbot stellt sicher, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt höherer Bestrafung entstehen (vgl. BGHSt 35, 208 mwN).

    Diese beruht jedoch nicht auf einer Abänderung der in den Urteilen getroffenen Rechtsfolgenentscheidungen, sondern auf einem erstmals im Berufungsurteil vorzunehmenden richterlichen Gestaltungsakt, der von § 331 Abs. 1 StPO nicht erfasst wird (vgl. BGHSt 35, 208; OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2008 - 3 Ss 68/08 -, juris).

  • BGH, 20.07.2016 - 2 StR 18/16

    Strafzumessung (Serientaten; Bemessung der Gesamtstrafe: zu hohes Strafübels

    Auszug aus KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23
    Dabei muss es nicht nur darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, sondern auch erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 368 mwN).
  • BGH, 01.03.2023 - 4 StR 349/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Vorliegen zum Urteilszeitpunkt,

    Auszug aus KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23
    Zweifel stehen einer Maßregelanordnung entgegen (vgl. BGH Beschluss vom 1. März 2023 - 4 StR 349/22 -, juris mwN).
  • BGH, 13.10.2022 - 4 StR 115/22

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Unterbringung in einem

    Auszug aus KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23
    Schließt sich das Tatgericht bei seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit oder der Voraussetzungen einer Maßregelentscheidung - wie hier - den Ausführungen des Sachverständigen an, müssen dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 - 4 StR 115/22 -, juris mwN).
  • BGH, 24.06.2021 - 5 StR 545/20

    Strafzumessung als Aufgabe des Tatgerichts (revisionsgerichtliche Überprüfung;

    Auszug aus KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (std. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 StR 545/20 -, juris mwN.; Senat, Beschluss vom 23. März 2023 - 2 ORs 8/23 - mwN).
  • BGH, 04.07.2019 - 4 StR 47/19

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    Auszug aus KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23
    Dabei hat der Tatrichter die Fragen, ob zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), sowie, ob besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB) unter Berücksichtigung aller dafür bedeutsamen Umstände im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 339 mwN).
  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Berufungsgericht

    Auszug aus KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23
    Diese beruht jedoch nicht auf einer Abänderung der in den Urteilen getroffenen Rechtsfolgenentscheidungen, sondern auf einem erstmals im Berufungsurteil vorzunehmenden richterlichen Gestaltungsakt, der von § 331 Abs. 1 StPO nicht erfasst wird (vgl. BGHSt 35, 208; OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2008 - 3 Ss 68/08 -, juris).
  • BGH, 26.04.2007 - 4 StR 557/06

    Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe zur

    Auszug aus KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23
    Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 232).
  • BGH, 08.01.2013 - 5 StR 594/12

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Anforderungen an die Urteilsgründe)

    Auszug aus KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23
    a) Das Urteil lässt in seiner Gesamtheit noch hinreichend erkennen, dass dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11. November 2020 Zäsurwirkung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 5 StR 594/12 -, juris) und es liegt auch - entgegen dem Vorbringen der Revision - kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO) vor.
  • OLG Celle, 28.11.2011 - 32 Ss 148/11

    Nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafenbildung durch ein Berufungsgericht bei

    Auszug aus KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23
    Allerdings darf dann das neue Gesamtstrafübel - unter Abzug der einzubeziehenden Strafen - nicht über dem des Urteils erster Instanz liegen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. November 2011 - 32 Ss 148/11 -, juris; Paul in: KK-StPO 9. Aufl., § 331 Rn. 3).
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